Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 37 Zurückverweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.09.2020 – 1 BvR 2194/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Übergehen von wesentlichem Parteivortrag (hier: bzgl eines verwaltungsprozessualen Kostenansatzes) - iÜ unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde, soweit die gerichtliche Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gerügt wirdZitiert von 8
- AG Duisburg, 05.07.2011 – 7 N 246/98Zitiert von 1
- OLG Celle, 09.10.2012 – 2 W 255/12Zitiert von 4
- BGH, 17.06.2003 – IX ZB 476/02Zitiert von 7
- OLG München, 23.12.2022 – 13 U 1972/18Zitiert von 4
- OLG Köln, 27.11.2017 – 17 W 208/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.07.2026 – 13 E 342/25
- OLG München, 26.08.2024 – 17 U 779/21Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 12.01.2023 – 15 U 29/21 Kart
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.